Wie geht das denn formal und wie ist die Finanzierung?
Erstgespräch
Wenn sich jemand mit einer Psychotherapie-Anfrage bei mir meldet, versuche ich möglichst kurzfristig einen Kennenlern-Termin (sog. „Sprechstunde“) anzubieten. Bei diesem ersten Gespräch wird über das aktuelle Problem, aber auch über die persönliche Situation und den biografischen Hintergrund gesprochen. Beide, Therapeut und Patient/in gewinnen einen ersten Eindruck voneinander und eine erste Einschätzung ob eine psychotherapeutische Behandlung bei mir hilfreich sein könnte oder ob ein anderes Vorgehen erfolgversprechender erscheint.
Probesitzungen
Wenn beide sich eine gemeinsame therapeutische Arbeit vorstellen können, werden weitere Gespräche vereinbart („Probatorische Sitzungen“). Dabei werden die Themen aus dem ersten Gespräch noch einmal vertiefend durchgesprochen. In diesen Gesprächen geht es auch um die Einschätzung, ob Therapeut und Patient/in gut und konstruktiv miteinander ins Gespräch kommen und eine hinlänglich verlässliche Vertrauensbasis besteht. Wenn das der Fall ist, müssen gemeinsame Termine gefunden und die Finanzierung geklärt werden. Dann steht dem Therapiebeginn nichts mehr im Wege.
Finanzierung
Für Patienten, die über die Beihilfe versichert sind, gilt eine im Grundsatz gleiche, in Details aber abweichende Regelung.
Privat Versicherte sollten sich vor Aufnahme einer Therapie bei ihrer Krankenkasse über die Finanzierungsmodalitäten informieren. Bei den Privatkassen bestehen sehr unterschiedliche vertragliche Vereinbarungen bezüglich der Kostenübernahme von Psychotherapie.
Für Patienten, die über die Beihilfe versichert sind besteht ein festgelegtes Verfahrens zur Beantragung einer Psychotherapie. Die Einzelheiten dazu sind von der Beihilfestelle zu erfragen.
Für in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Patienten ist die Finanzierung von Psychotherapie in einer Privatpraxis etwas komplizierter. Hier greift die sogenannte Kostenerstattung. Das heißt die Patientin/der Patient stellt bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Erstattung der Behandlungskosten. In der Regel verlangen die (gesetzlichen) Krankenkassen dazu einen Nachweis, dass die Patientin/der Patient keinen Behandlungsplatz bei einem Therapeuten mit Kassenzulassung finden konnte. Zusätzlich ist ein ärztlicher Konsiliarbericht erforderlich der besagt, dass aus medizinischer Sicht keine Kontraindikation gegen eine Psychotherapie besteht.
Ausfallhonorar
Die Krankenkassen übernehmen keine Kosten für Sitzungen, die – gleich aus welchem Grund – nicht wahrgenommen wurden. Ich treffe mit meinen Patienten/Patientinnen eine einvernehmliche Regelung über den Umgang mit nicht wahrgenommenen Sitzungen.
Schweigepflicht
Psychotherapeuten unterliegen wie die Ärzte der Schweigepflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches. Für die Teilnehmer/innen an Gruppentherapie gilt eine Vereinbarung zur Verschwiegenheit über die Vorgänge in der Gruppe.